( B-VG Art 10 Abs 1 Z 8, Slbg. Zapfsäulenabgabe ) Ein Missbrauch der Abgabenform liegt dann vor, wenn die Abgabe zufolge ihrer besonderen Ausgestaltung so umfassend in eine fremde Materie hineinwirkt, dass sie - ungeachtet ihrer Konzipierung als Abgabe - zugleich auch als Regelung dieser (fremden) Materie selbst gewertet werden muss. Die Kompetenz zur Erlassung eines Abgabengesetzes darf nicht dazu verwendet werden, die Kompetenzverteilung zu unterlaufen und Regelungen in Angelegenheiten zu treffen, die einem anderen Gesetzgeber vorbehalten sind.