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Missachtung des Rechtsfahrgebotes

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2016/60ZVG 2016, 254 Heft 3 v. 1.5.2016

§ 7 Abs 1 StVO

Der Lenker eines Fahrzeuges hat, sofern sich aus der StVO nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

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