Eine im Ministerrat v. 15. 4. 1997 beschlossene Regierungsvorlage eines Gesetzes, mit dem das KStG 1988 geändert wird, dessen Gesetzwerdung durch parlamentarische Behandlung abzuwarten bleibt, berücksichtigt, dass die mit dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, - vor allem durch eine Anhebung auf S 50.000,- jährlich - neu geregelte Mindestkörperschaftsteuer durch ein Erkenntnis des VfGH, kundgemacht in BGBl I 1997/18, ARD 4813/19/97, aufgehoben wurde. Dadurch ist jener Rechtszustand wieder in Kraft getreten, wie er vor dem Erkenntnis des VfGH bestanden hat. Die Mindestkörperschaftsteuer würde demgemäß wiederum S 15.000,- jährlich betragen.