(ErbStG § 20 Abs. 4, EStG § 28 Abs. 5 Z. 5) Bei Erwerb eines Gebäudes von Todes wegen kann eine durch Auflösung von Mietzinsrücklagen bewirkte Einkommensteuerschuld nicht als Passivum der Erbschaft angesehen werden.
VwGH 95/16/0172, 0173 v. 30.08.1995
Die bei der Vermietung eines Grundstücks auf Antrag gebildeten Steuerfreibeträge sind im Falle des Erwerbes von Todes wegen vom Rechtsnachfolger fortzuführen. Daraus folgt, daß die aus den betreffenden steuerfreien Beträgen gebildeten sogenannten Mietzinsrücklagen, die primär unversteuert für künftige Reparaturaufwendungen reserviert sind, im Falle der Übertragung des Gebäudes von Todes wegen nicht aufzulösen, sondern zunächst beim Erwerber fortzuführen sind. Das weitere Schicksal des steuerfreien Betrages richtet sich dann u.a. danach, ob die Rücklage widmungsgemäß verrechnet oder z.B. wegen Beendigung der Vermietung oder Ablaufens der Verwendungsfrist aufzulösen und zu versteuern ist. Eine freiwillige Auflösung der Mietzinsrücklage ist nicht zulässig.