Mit BGBl I 2021/59 wird die an sich mit 1. 4. 2021 vorzunehmende Valorisierung der mietrechtlichen Richtwerte und Kategoriebeträge um ein Jahr auf den 1. 4. 2022 verschoben. Dies hat auch Auswirkung auf die Bewertung des Sachbezugs Dienstwohnung in der Lohnverrechnung, die sich an den Richtwertmietzinsen orientiert: Die nächste Anpassung der Sachbezugswerte verschiebt sich ebenso um ein Jahr und erfolgt erst mit 1. 1. 2023 (vgl § 2 Sachbezugswerteverordnung; zu den aktuellen Werten siehe ARD 6675/1/2019). Die übernächste Richtwertveränderung soll dann übrigens bereits wieder am 1. 4. 2023 erfolgen und erst danach wieder der übliche Zweijahresrhythmus greifen.