WEG § 4 Abs 1, § 56 Abs 5
MRG § 2 Abs 1
Gemäß § 4 Abs 1 WEG und § 2 Abs 1 MRG idgF (BGBl I 2002/71) geht das zunächst mit allen Miteigentümern bestehende Mietverhältnis mit der Begründung von Wohnungseigentum am Mietobjekt auf Vermieterseite auf den Wohnungseigentümer über. Dies gilt auch dann, wenn Wohnungseigentum bereits vor In-Kraft-Treten dieser Regelungen am 1. 7. 2002 begründet worden ist.