(GebG § 33 TP 5 Abs 1) Bei Miete eines Dachbodens zum Ausbau für Wohn- und Büroräumlichkeiten zählen die Kosten des Dachbodenausbaus zur Bemessungsgrundlage der Mietvertragsgebühren.
VwGH 93/16/0097 v. 20.08.1996
Zum "Wert", von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, zählen alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuß des Gebrauchsrechts an der Bestandsache zu gelangen, wie z.B. der Wert vom Bestandnehmer vorzunehmender baulicher Veränderungen oder Erhaltungsmaßnahmen.