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Mietrechtliches Außerstreitverfahren.

5. OGH – Zivilsachen20.05 WohnrechtMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2020/6645Jus-Extra OGH-Z 2020, 12 Heft 401 v. 25.7.2020

§ 1392 ABGB, § 37 Abs 1 Z 8 MRG

Die Abtretung des Anspruchs auf Feststellung des gesetzlich zulässigen Hauptmietzinses einschließlich des Rückforderungsanspruchs durch den Mieter begründet nicht die Aktivlegitimation des Zessionars im mietrechtlichen Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG. Der Zessionar kann den Rückzahlungsanspruch (nur) im streitigen Verfahren geltend machen.

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