Arbeitgeber als Nebenintervenient der Bauarbeiter-Urlaubskasse
OGH 8 Ob A 307, 308/95 v. 16.11.1995
Wegen der den Arbeitgeber treffenden Meldepflicht (§ 22 BUAG), die unter Strafsanktion (§ 32 BUAG) steht, sowie der Pflicht zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen (§ 25 BUAG) und der Berichtigung der Zuschlagsvorschreibungen (§ 27 BUAG) ist eine Regreßforderung gegen den Nebenintervenienten keinesfalls auszuschließen, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Ausschluß einer Abfertigungsanwartschaft gemäß § 13 c Abs. 4 BUAG, von der Bauarbeiter-Urlaubskasse selbständig zu prüfen sind. Hinsichtlich der Beurteilung der Bedingungen einer Abfertigungsanwartschaft bzw. einer Abfertigungsforderung ist die Bauarbeiter-Urlaubskasse auf die Information durch den Arbeitgeber ebenso angewiesen wie die Gebietskrankenkasse auf die den Arbeitgeber treffenden Melde- und Auskunftspflichten (§ 33 Abs. 1 ASVG mit dem Hinweis auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck und § 42 Abs. 1 ASVG).