OÖ GKK, DG-InfoNr 148/2000, April 2000
Beginn und Ende einer Beschäftigung bestimmen für den Dienstnehmer in aller Regel auch die Dauer des Versicherungsschutzes und das Ausmaß der erworbenen Versicherungszeiten für die Pension. Dieser Versicherungsschutz tritt schon mit Aufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung ein und ist nicht davon abhängig, ob eine Anmeldung auch tatsächlich erstattet wird.