Die mit BGBl I 2002/111 reformierte Gewerbeordnung 1994 sieht nur bei rechtskräftiger Antragsabweisung mangels Kostendeckung den Verlust bzw die Verweigerung einer Gewerbeberechtigung vor, nicht mehr bei Konkurseröffnung; die §§ 41, 44 regeln das Fortbetriebsrecht im Konkursfall.