BVergG §§ 19, 103
Nachweismängel sind in Teilnahmeanträgen jedenfalls dann als behebbare Mängel anzusehen, wenn kein Auswahlwettbewerb durchgeführt wird.
BVA 24. 11. 2008 N/0139-BVA/05/2008-16
BVergG §§ 19, 103
Nachweismängel sind in Teilnahmeanträgen jedenfalls dann als behebbare Mängel anzusehen, wenn kein Auswahlwettbewerb durchgeführt wird.
BVA 24. 11. 2008 N/0139-BVA/05/2008-16