UStG 1994: § 1
Erhält ein Unternehmer die Kosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens erstattet, so handelt es sich nicht um ein steuerbares Entgelt für eine steuerbare Leistung, sondern um einen nicht umsatzsteuerbaren Schadenersatz. Dasselbe gilt, wenn ein Unternehmer Leistungen erbringt und nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles aufgrund seiner Geschäftsbedingungen oder anderer Unterlagen (zB Mahnschreiben) von säumigen Zahlern übliche Mahngebühren vereinnahmt. Diese Rechtsauffassung ist auf nach 1994 vereinnahmte Mahngebühren anzuwenden.