( IESG § 1, ABGB § 1392, § 870, § 871 ) Werden Arbeitslöhne einer bereits kreditunwürdigen Gesellschaft durch einen Treuhänder der Gesellschaft auf Grund eines Sanierungskredites durch einen atypisch stillen Gesellschafter gegen Abtretung der Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds an die Arbeitnehmer ausbezahlt, besteht kein Anspruch auf Abdeckung des Darlehens durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds.