EO: § 291a, § 292 Abs 4
Die unpfändbaren Freibeträge ("Existenzminimum") ändern sich automatisch mit jeder Änderung des Ausgleichszulagenrichtsatzes für allein stehende Personen. Dieser beläuft sich im Jahr 2025 auf € 1.273,99, daraus ergeben sich für die Lohnpfändung ab 1. 1. 2025 nachfolgende Lohnpfändungswerte.