EO: § 301
ABGB: § 1313a
Werden einem Arbeitgeber die Exekutionsbewilligung und die Verfügung über das Zahlungsverbot an seinen Dienstnehmer als Schuldner der Forderung durch Entgegennahme der Postsendung durch einen Dienstnehmer als Ersatzempfänger iSd Zustellgesetzes wirksam zugestellt, gilt die Lohnpfändung als bewirkt. Ob der Arbeitgeber in der Folge auch die geforderte Drittschuldnererklärung erstattet oder nicht, hat keinen Einfluss auf die Pfändung als solche, sondern dient der Information des betreibenden Gläubigers.