( EO § 292e ) Bei einem teilzeitbeschäftigten Geschäftsführer kann auch dann für die Lohnpfändung nicht von einem fingierten Entgelt für einen ganztägig beschäftigten Geschäftsführer ausgegangen werden, wenn er die gleiche Verantwortung zu tragen hat wie dieser.
OLG Wien 7 Ra 307/98p v. 25.11.1998, Revisionsrekurs unzulässig