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Lockerer Maßstab.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2026/7670Jus-Extra OGH-Z 2026, 7 Heft 451 v. 23.4.2026

§ 587 Abs 4 ZPO

Bei den nach § 587 Abs 4 ZPO erforderlichen Angaben ist kein strenger Maßstab anzusetzen. Es ist jedenfalls notwendig, dass das Begehren für den Gegner so weit umschrieben wird, dass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird.

OGH, 30.01.2026, 18 ONc 4/25w

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