Anhebung der Kategorienmietzinse ab Februar 1984
Würth stellt in ImmZ 1984, 103 die Folgen der erstmaligen Überschreitung des in § 16 Abs 4 MRG vorgesehenen Schwellenwertes von 10 % im Februar 1984 zusammen: Neben der ex lege eintretenden Anhebung der Kategorienmietzinse des § 16 Abs 2 MRG wirkt sich dies beim Ermäßigungsbegehren gem § 44 Abs 2 MRG aus; ferner erhöhen sich die Erhaltungsbeiträge (§ 45 MRG) automatisch entsprechend den gestiegenen Kategorienmietzinsen, so daß der Vermieter, soweit bereits Erhaltungsbeiträge zu entrichten sind, die sich aus der notwendig verspäteten Berechnung ergebende Differenz für die Zwischenzeit von den Mietern nachfordern könne; weiters können nun auch vertragliche Wertsicherungsklauseln greifen, allerdings gem § 16 Abs 6 MRG nur für den nächsten Zinstermin, und schließlich steigt auch das Verwaltungskostenpauschale (§ 22 MRG).