IO: § 203 aF
Der Schuldner kann den im Abschöpfungsverfahren ergangenen Beschluss auf Genehmigung einer Liegenschaftsverwertung mit Rekurs bekämpfen. Das Unterlassen der vorher vom Treuhänder geforderten Äußerung über das konkrete Vorhaben ist weder mit einer Zustimmungsfiktion noch mit einer Beeinträchtigung des Rekursrechts verbunden.