§ 22 Z 1 lit a und lit c EStG, § 1 Abs 2 LiebhabereiVO - Wenn ein Psychotherapeut, der seinen Patienten Kunsttherapie anbietet, selbst Bilder malt und diese verkauft, liegt eine in zwei Betriebe zu trennende Therapie- und Maltätigkeit vor. Hinsichtlich der künstlerischen Tätigkeit ist daher bei Entstehen von Verlusten von Liebhaberei auszugehen und sind die zum Betrieb der Malereitätigkeit gehörenden Aufwendungen nicht anzuerkennen.