( EStG § 2 Abs 3, UStG § 2 Abs 2 ) Liegt eine dem Steuerpflichtigen zurechenbare Betätigung in einem angestrebten Gewerbebetrieb (Schwimmbad) - mangels Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen - gar nicht vor, ist ihre steuerliche Beurteilung als Einkunftsquelle und ein damit verbundener Vorsteuerabzug schon im Vorfeld der Liebhabereiprüfung zum Scheitern verurteilt. Eine nicht entfaltete Betätigung entzieht sich einer Beurteilung ihrer konkreten Ertragsaussichten ebenso wie einer Untersuchung daraufhin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinns veranlasst wurde.