Normen: § 2 Abs 5 UStG 1994, § 1 Abs 2 Z 3 LVO 1993, § 2 Abs 4 LVO 1993
Nach der Judikatur des VwGH steht eine solche Änderung der Bewirtschaftsart einer gemeinsamen Betrachtung der vor und nach der betroffenen Bewirtschaftungsmaßnahme gelegenen Zeiträume in der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit entgegen.