EStG § 2 Abs 3 (Liebhaberei-VO war noch nicht anzuwenden)
UStG § 2 Abs 5 Z 2
1. Der Gerichtshof hält daran fest, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne (Überschüsse) erwarten lassen, als steuerlich beachtliche Einkunftsquelle zu werten sind. Zur Beurteilung dieser Frage ist bei nach außen hin als gewerblich scheinenden Tätigkeiten die Ergebnisentwicklung innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren zu beobachten. Eine Schenkung unterbricht den Beobachtungszeitraum grundsätzlich nicht.