§ 59 AVG
Die „unverzügliche“ Herstellung der vorgeschriebenen Anordnungen ist einem völligen Fehlen einer Frist nicht gleichzusetzen. Der Inhalt des Begriffes „sofort“ deckt sich im Wesentlichen mit jenem des Begriffes „unverzüglich“.
VwGH, 23.04.2025, Ra 2025/06/0104 ua

