( ABGB § 1152, § 1153, § 1154 ) Ein Facharzt, der in einem Landeskrankenhaus entgegen der Weisung des Arbeitgebers zur bloßen Rufbereitschaft Anwesenheits-(Bereitschafts-)dienst leistet, hat auch dann keinen Anspruch auf Entlohnung dieses Bereitschaftsdienstes, wenn er der Ansicht ist, dass seine Anwesenheit zur Wahrung des gebotenen medizinischen Standards notwendig wäre.
OGH 8 Ob A 2300/96k v. 14.11.1996