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Lebensversicherung - Sicherungsabtretung

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2013/539RdW 2013, 542 Heft 9 v. 17.9.2013

VersVG: § 15 VersVG

Wird nach dem Text der maßgebenden Vereinbarungen zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer jedenfalls eine Sicherungsabtretung hinsichtlich einer Lebensversicherung (hier: Pensionsversicherung) des Kreditnehmers vereinbart, kann daran nichts ändern, dass die (weiteren) Urkunden (insbesondere gegenüber dem Drittschuldner) - offenbar irrig - teilweise auch Begriffe wie "Verpfändung" und "Pfandgeber" enthalten.

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