( KVStG § 2 Abs 1 ) Wurden bereits im Jahre 1986, also vor Inkrafttreten der Kreditwesengesetz-Novelle 1986, Anwartschaftsrecht e für den Bezug von Partizipationsscheine n eingeräumt und den Gläubigern die Verschaffung der Partizipationsscheine zum 1. 1. 1987 zugesichert, sind diese mit diesem Tag gesellschaftssteuerpflichtig geworden. VwGH 95/16/0313 v. 22.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)