( KVStG § 21 Abs 1 ) Auch Verpflichtungen zur Leistung aus Haftungsübernahmen stellen einen Teil des Entgelts dar, das der Bemessung von Börsenumsatzsteuer zugrunde zu legen ist.
( KVStG § 21 Abs 1 ) Auch Verpflichtungen zur Leistung aus Haftungsübernahmen stellen einen Teil des Entgelts dar, das der Bemessung von Börsenumsatzsteuer zugrunde zu legen ist.