(ABGB § 879) Die einem Arbeitgeber eingeräumte Kündigungsmöglichkeit eines Pflichtpraktikums im Rahmen eines kurzfristig befristeten Dienstverhältnisses (Ferialpraxis) ist sittenwidrig und daher rechtsunwirksam.
OGH 8 Ob A 305/95 v. 30.11.1995
Kündigung und Befristung schließen einander zwar grundsätzlich aus, doch können die Parteien für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis (zusätzlich) die Möglichkeit einer Kündigung (zu einem früheren Termin) vereinbaren. Bei einem auf zwei Monate befristet abgeschlossenen Pflichtpraktikum (Ferialpraxis) ist aber schon in Hinblick auf die Kürze der Befristung des Dienstverhältnisses die Zulässigkeit einer Kündigungsvereinbarung eher zu verneinen. Dazu kommt noch, daß der Praktikant für den Arbeitgeber erkennbar die vereinbarte Praxiszeit für die Fortsetzung seiner Schulausbildung benötigt und daher nur an einer Beschäftigung während der vollen vereinbarten Zeit interessiert ist. Aus den die privatautonome Gestaltung des Lehrvertrags weitgehend einschränkenden Bestimmungen des BAG (z.B. durch den eine bestimmte Dauer vorschreibenden § 13 BAG und die eine Kündigung durch den Arbeitgeber nicht vorsehenden Bestimmungen der §§ 14 und 15 BAG) ist zu erschließen, daß der Gesetzgeber das Interesse des Lehrlings an einer die für den Lehrberuf erforderliche volle Lehrzeit umfassenden betrieblichen Ausbildung höher wertete als das Interesse des Lehrberechtigten an einer freien Auflösbarkeit dieses der Ausbildung dienenden Dienstverhältnisses.