AMFG: § 45
Gem § 45a Abs 1 AMFG haben AG die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS durch schriftliche Anzeige zu verständigen, wenn sie beabsichtigen, innerhalb von 30 Tagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitsverhältnissen "aufzulösen", die den jeweiligen Schwellenwert überschreitet. Auf die zahlenmäßigen Voraussetzungen dieser Bestimmung ist nach stRsp auch die Zahl der einvernehmlichen Auflösungen von Arbeitsverhältnissen anzurechnen, die vom AG veranlasst wurden.