( § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ) Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers liegt bereits vor, wenn eine finanzielle Schlechterstellung in Zukunft zu erwarten ist. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Rationalisierungsmaßnahmen obliegt dem Arbeitgeber, nicht dem Richter; diesem obliegt die Interessenabwägung.
ASG Wien 21.06.1999, 10 Cga 84/98i, Berufung erhoben