Als Formerfordernis für die Kündigung eines Mietvertrages sieht § 33 Abs 1 Mietrechtsgesetz (MRG) vor, dass Mietverträge vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden können.
Als Formerfordernis für die Kündigung eines Mietvertrages sieht § 33 Abs 1 Mietrechtsgesetz (MRG) vor, dass Mietverträge vom Mieter gerichtlich oder schriftlich, vom Vermieter jedoch nur gerichtlich gekündigt werden können.
