ArbVG: § 121
BEinstG: § 8 Abs 6 lit a, § 22a Abs 10
Der besondere Kündigungsschutz des BEinstG findet auf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten keine Anwendung, wenn diesem als Mitglied des BR (Jugendvertrauensrates) oder als Behindertenvertrauensperson der besondere Kündigungsschutz nach §§ 120 f ArbVG zusteht (Widy in Widy, BehinderteneinstellungsG8 § 8 Erl 166; Löschnigg, Arbeitsrecht12 8/216). Soll ein begünstigter Behinderter gekündigt werden, der im Betrieb zur Behindertenvertrauensperson gewählt wurde, hat daher der AG zwar die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung einzuholen, eine zusätzliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung ist jedoch nicht erforderlich.