ArbVG: § 121
BEinstG: § 8 Abs 6 lit a, § 22a Abs 10
Der besondere Kündigungsschutz des BEinstG findet auf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten keine Anwendung, wenn diesem als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) oder als Behindertenvertrauensperson der besondere Kündigungsschutz nach §§ 120 f ArbVG zusteht. Soll ein begünstigter Behinderter gekündigt werden, der im Betrieb zur Behindertenvertrauensperson gewählt wurde, hat daher der Arbeitgeber zwar die Zustimmung des Gerichts zur Kündigung einzuholen, eine zusätzliche Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung ist jedoch nicht erforderlich.