( Ktn. LAO § 73 Abs 2 ) Nach der Kärntner Landesabgabenordnung ist die Angabe von konkreten Bestimmungen, die für Art, Umfang, Zeitraum und Termin der Vorschreibung einer Landesabgabe im Spruch des Abgabenbescheides herangezogen werden, kein gesetzliches Erfordernis. VwGH 94/17/0347, 0348 v. 27.01.1997. (Beschwerden abgewiesen)