( KStG § 8, EStG § 27 ) Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass ein über Schwarzgeschäfte einer GmbH informierter 50%-Gesellschafter auch einen Anteil an diesen Geschäften einfordert, kann von einem entsprechenden anteiligen Zufluss verdeckter Gewinnausschüttungen an ihn auch dann ausgegangen werden, wenn er im Strafverfahren nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt wurde. VwGH 97/15/0059 v. 25.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)