( KStG § 8 ) Eine Haftungsentschädigung von 6% des Stammkapitals bzw. des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals ist als Untergrenze für die Abgeltung des einer GmbH aus ihrer Stellung als Komplementärin erwachsenden Haftungsrisikos anzusehen. Bei Berechnung der Haftungsentschädigung ist vom betriebswirtschaftlichen Eigenkapital der GmbH auszugehen, wobei in Anbetracht des Risikos die Verzinsung über dem üblichen Anleihezinssatz liegen muss, sohin mit etwa 10% des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH als angemessen anzusehen ist. VwGH 93/14/0128 v. 29.07.1997. (Beschwerde abgewiesen)