§ 2 Z 3 AVB für die Warenkreditversicherung
§ 914 ABGB, § 915 ABGB
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie (wie im Anlassfall) nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der AVB zu berücksichtigen ( OGH 7 Ob 83/04p ; OGH 7 Ob 231/04b uva). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste ( OGH 7 Ob 107/04t mwN uva), wobei Unklarheiten zu Lasten des Verwenders der AVB, also des Versicherers, gehen.