LSt-Protokoll 2004, Homepage des BMF 19. 10. 2004
Nach den LStR 2002 sind Trinkgelder, die ua über Kreditkarten an Arbeitnehmer eines gastgewerblichen Betriebes geleistet werden, als Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis der Lohnsteuer zu unterziehen.
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung sind für den Prüfungszeitraum (2000 bis 2002) die Summen der Kreditkartentrinkgelder (auch pro Tag) zwar feststellbar, nicht jedoch der Empfänger (es gibt mehrere Zahlkellner, die mit dem Dienstgeber vereinbart haben, ihre Kreditkartentrinkgelder täglich mit den Bareinnahmen zu verrechnen und zu entnehmen).