( GSVG § 133 ) Krankheitsbedingte Arbeitsausfälle führen bei einem Selbständigen nur dann zur Erwerbsunfähigkeit, wenn sie so weit gehen, dass ein die Existenz sicherndes Einkommen nicht mehr gewährleistet ist.
OGH 10 Ob S 8/99w v. 04.05.1999
Krankenstände im technischen Sinn sind im Allgemeinen ein Spezifikum der unselbständigen Beschäftigung; sie kommen bei selbständig Erwerbstätigen, abgesehen vom ausnahmsweisen Fall einer Zusatzversicherung (§§ 105 ff. GSVG), nicht in Frage. Die Gründe, die zur Invalidität bzw. zur Berufsunfähigkeit unselbständig Erwerbstätiger beim Auftreten von vermehrten Krankenständen ins Treffen geführt werden, können daher nicht ohne weiteres auf selbständig Erwerbstätige übertragen werden. Dort fällt das Argument, dass der Versicherte nur mit besonderem Entgegenkommen eines anderen seiner Tätigkeit nachgehen könne, weg, weil ein abhängiges Dienstverhältnis nicht vorliegt.