§ 6 f ABGB
1. Die Bestimmungen des Kollektivvertrages (KV) über das Übernachtungsgeld verfolgen den Zweck, dem AN die Möglichkeit zu geben, gerade wegen der Unzumutbarkeit der täglichen Heimfahrt zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) am Arbeitsort zu übernachten, ohne dass ihm weitere Kosten entstehen. Zusätzliche Kosten werden dadurch vermieden, dass entweder der AG eine freie Unterkunft zur Verfügung stellt oder das Übernachtungsgeld zahlt.