§ 120 Abs 1 Z 2 ASVG, § 138 Abs 1 ASVG, § 139 Abs 3 und 4 ASVG
1. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der nach§ 138 Abs 1 ASVGden Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert nach§ 120 Abs 1 Z 2 ASVGden Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt, selbst wenn die Krankheit weiter besteht.