( § 7 Abs 5, § 12 Tir. SHG ) Die Gewährung einer Krankenbehandlung für einen Sozialhilfeempfänger kann nicht wegen „grob fahrlässiger Verursachung der Notlage“ abgelehnt werden.
VwGH 29.03.2000, 96/08/0170
Im vorliegenden Fall machte ein Krankenhaus für den Krankenhausaufenthalt eines Sozialhilfeempfängers gemäß § 12 Tir. SHG gegenüber dem Sozialhilfeträger Krankenhausverpflegskosten geltend. Der Sozialhilfeträger lehnte die Übernahme eines Teils dieser Kosten jedoch mit der Begründung ab, dass der Sozialhilfeempfänger bei einem Personalleasing-Unternehmen als Bauarbeiter in einem Werkvertrag beschäftigt gewesen sei und sich vereinbarungsgemäß um seine Krankenversicherung "selbsttätig hätte kümmern müssen". Da er dies unterlassen habe, habe er seine Notlage zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, weshalb die Sozialhilfe iSd § 7 Abs 5 Tir. SHG auf das unerlässliche Mindestmaß einzuschränken sei, somit auf jenen Betrag, der an das Krankenhaus zu zahlen wäre, wenn der Hilfeempfänger bei der Gebietskrankenkasse krankenversichert gewesen wäre.