§ 2 UWG, Anh Z 20 UWG
Wird blickfangmäßig mit „gratis“, „kostenlos“, „um null Euro“ odgl geworben und beim Umworbenen bereits dadurch der Eindruck erweckt, dass es sich um ein kostenfreies Angebot handelt, kann eine nachträgliche Aufklärung den Verstoß gegen das per se Verbot der Z 20 des Anhangs zum UWG nicht wieder beseitigen.

