§ 35 VwGVG
In § 35 Abs 4 VwGVG sind Stempelgebühren nicht als ersatzfähige Aufwendungen aufgezählt, weshalb − im Gegensatz zum ehemals anzuwendenden § 79a Abs 4 AVG − die Eingabegebühr für die Maßnahmenbeschwerde nicht zu erstatten ist.
LVwG OÖ, 10.02.2016, LVwG-780045/14/MZ