(ASGG § 58 Abs. 1, § 50 Abs. 2) Klagen auf Zustimmung des Gerichts zur Entlassung eines zum Präsenzdienst einberufenen Arbeitnehmers sind, weil sie auf einer zum II. Teil des ArbVG gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmung beruhen, Arbeitsrechtssachen im Sinne des § 50 Abs. 2 ASGG, für die außer vor dem OGH kein Kostenersatzanspruch besteht.
LG Innsbruck 47 Cga 317/95 s v. 07.03.1996