Die Kosten von konsularischen Schutzmaßnahmen, die für im Ausland in Not geratene österreichische Staatsbürger erforderlich sind (zB Kosten von Dienstreisen), müssen in Zukunft aufgrund der am 28. 7. 2006 in Kraft getretenen Novelle des KonsulargebührenG (BGBl I 2006/128 v 27. 7. 2006) unter bestimmten Voraussetzungen ersetzt werden. Bisher war ein Ersatz bei Notfällen ausgeschlossen. Nach der Neuregelung besteht eine Ersatzpflicht, wenn der Auslandsaufenthalt überwiegend touristischen Zwecken dient und sich der Reisende grob schuldhaft in die missliche Lage begeben hat (zB durch Missachtung einer Reisewarnung). Die Ersatzpflicht ist mit € 20.000,- pro Person beschränkt und kann im Einzelfall ganz oder teilweise entfallen, wenn sie eine erhebliche wirtschaftliche Härte bedeuten würde oder sonst unbillig wäre.