Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ergibt sich grundsätzlich aus § 244 UGB. Gem § 18 Privatstiftungsgesetz (PSG) besteht durch den Verweis auf die §§ 244 bis 267 UGB auch für Privatstiftungen die Verpflichtung - bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 244 ff UGB -, einen um den Anhang erweiterten Konzernabschluss sowie Konzernlagebericht aufzustellen. Gem § 244 UGB ist ein Konzernabschluss aufzustellen, wenn die Privatstiftung (PS) Tochterunternehmen einheitlich leitet oder aufgrund ihrer beherrschenden Beteiligung oder ihres sonstigen Einflusses dazu in der Lage wäre.