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Konto für jedermann

In aller KürzeBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6516/1/2016 Heft 6516 v. 22.9.2016

Schulden, ein Privatkonkurs, Lohnpfändungen oder der Eintrag in die Warnliste einer Bank führen in manchen Fällen dazu, dass Personen ihr Bankkonto verlieren oder kein Konto eröffnen können. Kann man aber einem Arbeitgeber kein Gehaltskonto angeben, könnte dies negative Auswirkungen auf das Dienstverhältnis haben. In Umsetzung der EU-Richtlinie RL 2014/92/EU wurde nun durch das Verbraucherzahlungskontogesetz, BGBl I 2016/35, geregelt, dass alle Personen, die über einen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU verfügen, und zwar unabhängig vom Wohnort und der Staatsangehörigkeit, das Recht auf ein Basiskonto bei einer österreichischen Bank haben. Die Kosten für ein Basiskonto sind auf maximal € 80,- jährlich begrenzt, besonders bedürftige Personen müssen höchstens € 40,- zahlen (darunter fallen gemäß der Verordnung BGBl II 2016/255 ua auch Lehrlinge, die eine Lehrlingsentschädigung unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz erhalten).

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